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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Verbandes

  1. Der Verband führt den Namen Landesverband der historisch-kulturellen Vereine des Saarlandes e.V. (LHV).
  2. Der Sitz des Verbandes ist Saarbrücken.
  3. Der Verband ist zum Vereinsregister anzu­melden.

§ 2 Zweck

  1. Im Verband schließen sich die historisch-kul­turellen Vereine im Saarland zusammen. Der Verband vertritt sie in Angelegenheiten, die den Bereich einzelner Vereine überschreiten. Er wird für die Sammlung allgemein in­teressierender Informationen sorgen und den Informationsaustausch unter den Mitgliedern fördern. Er wird bei der Abstimmung von Terminen mitwirken und allgemein die Mitglieder in ihrer satzungsmäßigen Tätigkeit, insbesondere bei der Pflege, Erforschung und Dokumentation der Landes- und Ortsge­schichte, des Brauchtums, der Mundart und von Denkmälern unterstützen.

§ 3 Aufgaben des Verbandes im Einzelnen

  1. Der Verband arbeitet zusammen mit

a.       der Landesdenkmalbehörde und unterstützt auf Ortsebene die Denkmalbeauf­tragten;

b.      dem Landesarchiv des Saarlandes und un­terstützt dessen archivpädagogische Tätigkeit;

c.       der Universität des Saarlandes im Bereich der Landesgeschichte und Landeskunde;

d.      dem Institut für Landeskunde im Saarland und der Kommission für saarländische Landesgeschichte und Volksforschung.

  1. Der Verband

a.       unterstützt die Mitglieder bei der Inventa­risierung und Ordnung ihrer Sammlungen;

b.      führt Fortbildungsveranstaltungen durch;

c.       fördert die Kinder- und Jugendarbeit in den Tätigkeitsfeldern des Verbandes;

d.      vermittelt und unterstützt die Vereine bei Transkriptionen und Übersetzungen;

e.       organisiert eine gemeinsame Internet-Präsentation;

f.       unterstützt Ausstellungen, Buch- und Fo­topräsentationen;

g.       hilft Publikationen und Forschungsergeb­nissen zu verbreiten;

h.      fördert einzelne Projekte von Mitgliedern.

  1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird der Verband eine Geschäftsstelle unterhalten. Er wird ferner ein periodisch erscheinendes Publikationsorgan herausgeben.
  2. Der Verband kann sich im Rahmen der vorstehend genannten Ziele als Mitglied überge­ordneten Fachverbänden anschließen und mit Verbänden mit ähnlichen Aufgaben kooperie­ren.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung; er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Verbandsmittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Es darf niemand durch Ausgaben, die
dem Zweck der Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zuwendungen an Verbandsmitglieder sind nur zulässig, wenn diese gemeinnützig sind. 

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied werden können Arbeitsgemeinschaften, Vereine, Stiftungen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts,  die  nach  Satzung eines oder mehrere der folgenden Ziele haben:

  1. Erforschung der

  • Heimatgeschichte,
  • Alltagskultur,
  • des örtlichen Brauchtums,
  • heimischen Mundart,
  • heimischen Flurnamen;

  1. Erstellung, Veröffentlichung und Sammlung von heimatgeschichtlicher Literatur;
  2.  Erforschung, Pflege und Erhaltung von Bau- und Bodendenkmälern, Bodenfunden oder sonstigen heimatgeschichtlich bedeutsamen Objekten;
  3. Organisation von heimatgeschichtlichen Aus­stellungen und Veranstaltungen;
  4. Familienforschung.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Eintritt in den Verband ist schriftlich zu beantragen. Die satzungsgemäßen Zwecke des Antragstellers und gegebenenfalls die Registernummer sind mitzuteilen.
  2. Die Aufnahme in den Verband wird wirksam, wenn nicht innerhalb von drei Monaten der Vorstand die Aufnahme abgelehnt hat. Die Aufnahme kann nur abgelehnt werden, wenn die Satzung des Vereins nicht die Zwecke nennt, deren Unterstützung der LHV dient, oder der Verein nicht gemeinnützig ist.
  3. Die Ablehnung ist schriftlich mitzuteilen. Sie gilt drei Tage nach Postabgang als zugegan­gen.
  4. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb eines Monats nach Zugang schrift­lich eine Entscheidung der Mitgliederver­sammlung beantragt werden.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Austritt,
  2. Ausschluss,
  3. Auflösung des Mitgliedsvereines.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres.

2.      Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es

  1. gegen Beschlüsse der Verbandsorga­ne verstößt und es dieses Verhalten trotz Abmahnung fortsetzt;
  2. mit seinen Beitrags- oder sonstigen Zah­lungsverpflichtungen mindestens 1 Jahr im Rückstand ist und trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von einem Monat seit deren Zugang sei­nen Zahlungsverpflichtungen nach-kommt und wenn
  3. die satzungsmäßigen Vereinsziele nicht mehr den Bedingungen der §§ 2 und 3 entsprechen.

3.      Die Entscheidung ist dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entschei­dung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich begründeter Einspruch beim Vorstand erhoben werden. Über den Ein­spruch entscheidet die Mitgliederversamm­lung, zu der nach Eingang des Einspruchs noch ordnungsgemäß eingeladen werden kann. Bestätigt die Mitgliederversammlung die Entscheidung des Vorstandes, so ist diese Entscheidung dem Ausgeschlossenen schrift­lich mitzuteilen, mit den Hinweis, dass die Entscheidung endgültig ist, wenn er nicht in­nerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Landgericht Saarbrücken auf Feststel­lung der Unwirksamkeit des Ausschlusses erhebt. Die Mitteilungen gelten drei Tage nach Postabgang als zugegangen.

4.      Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes an dem Verband und dem Verbandsvermögen. Sämtli­ches in seinem Besitz befindliche Eigentum des Verbandes ist unverzüglich zurückzuge­ben.

5.      Das Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages für das volle Jahr, in das der Zeitpunkt seines Ausscheidens fällt, sowie der bis dahin fällig gewordenen Verbindlichkeiten verpflichtet.

§ 8 Beiträge und Stimmrecht

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung. Auch für das Jahr des Eintritts ist der volle Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 9 Organe

Organe des Verbandes sind die Mitgliederver­sammlung und der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal im Jahr einzuberufen. Au­ßerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung bei Wah­rung einer Frist von zwei Wochen durch den Vorsitzenden einberufen.
  3. Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch Vertreter aus, die sich durch die Stimmkarte legitimieren.
  4. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Mitgliederversammlung,
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

      i.      Wahl des Vorstandes;

      ii.      Wahl der Rechnungsprüfer;

      iii.      Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichts, sowie des Berichts der Kassenprüfer;

      iv.      Entlastung des Vorstandes;

      v.      Abberufung von Vorstandsmitgliedern;

      vi.      Festsetzung des Beitrags;

      vii.      Satzungsänderungen;

      viii.      Auflösung des Verbandes.

  1. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen­mehrheit gefasst.
  2. Die Änderung der Satzung, der Ausschluss von Mitgliedern, die Abberufung des Vor­standes und die Auflösung des Verbandes bedürfen der 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  3. Ein Beschluss über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder die Auflösung ist nur wirksam, wenn in der Mitgliederversamm­lung mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist, wenn in der Einla­dung darauf hingewiesen worden ist.
  4. Die Abberufung des/der Präsidenten/in oder seines/seiner/ihres/ihrer Stellvertreters/in darf nur in der Weise erfolgen, dass ein neuer Prä­sidentin oder Stellvertreter/in gewählt wird.
  5. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzu­stimmen, wenn ein anwesendes Mitglied dies verlangt.
  6. Zwei Kassenprüfer/innen sind auf die Dauer von drei Jahren zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfung erfolgt jähr­lich.
  7. Über den Verlauf der Mitgliederversamm­lung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem jewei­ligen Schriftführer unterzeichnet wird. Sie ist allen Mitgliedern innerhalb von 2 Monaten zuzusenden. Begründeter Widerspruch muss spätestens 1 Monate nach Zugang eingelegt werden.

§ 11 Vorstand

1.      Nur von den Vorständen der Mitgliederverei­ne vorgeschlagene Personen sind wählbar. Die Vorgeschlagenen müssen ihrerseits Mit­glied eines Verbandsmitgliedes sein.

2.      Der Vorstand des Verbandes besteht aus

a.       dem /der Präsidenten/in,

b.      dem /der stellvertretenden Präsidenten/in

c.       dem /der Schriftführer/in,

d.      dem /der stellvertretend. Schriftführer/in

e.       dem /der Schatzmeister/in,

f.       bis zu 8 Beisitzern mit besonderen Funktionen,

g.      den geborenen Vorstandsmitgliedern:

  • dem Vertreter/der Vertreterin des Ministers für Bildung, Kultur und Wissenschaft,
  • dem Leiter / der Leiterin des Landesdenkmalamtes,
  • dem Leiter / der Leiterin des Landesarchivs.

3.      Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

4.      Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der/die Präsident/in oder der/die stellvertretende Präsident/in, und zwar je allein.

5.      Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsord­nung, in der die Aufgabenverteilung gere­gelt wird.

6.      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Zahl der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

7.      Über die Vorstandsitzung ist eine Nie­derschrift zu fertigen, die vom Schriftführer/ von der Schriftführerin zu unterzeich­nen ist.

§ 12 Geschäftsführung

1.      Der Vorstand kann beschließen, einen bezahlten Geschäftsführer/in einzustellen. Der

Präsident beruft den/die Geschäftsführer/in und schließt den Anstellungsvertrag ab.

2.      Der/die Geschäftsführer/in nimmt an den Sit­zungen des Vorstandes beratend teil, es sei denn, der Tagesordnungspunkt betrifft die Tätigkeit und die Stellung des Geschäftsführers.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Auflösung des Verbandes

Bei der Auflösung des Verbandes oder bei Ände­rung des Vereinszwecks fällt das Verbandsver­mögen dem Saarland zu, mit der Auflage zur ausschließlichen Verwendung für historisch-kul­turelle Aufgaben.