a. der Landesdenkmalbehörde und unterstützt auf Ortsebene die Denkmalbeauftragten;b. dem Landesarchiv des Saarlandes und unterstützt dessen archivpädagogische Tätigkeit;
c. der Universität des Saarlandes im Bereich der Landesgeschichte und Landeskunde;
d. dem Institut für Landeskunde im Saarland und der Kommission für saarländische Landesgeschichte und Volksforschung.
a. unterstützt die Mitglieder bei der Inventarisierung und Ordnung ihrer Sammlungen;b. führt Fortbildungsveranstaltungen durch;
c. fördert die Kinder- und Jugendarbeit in den Tätigkeitsfeldern des Verbandes;
d. vermittelt und unterstützt die Vereine bei Transkriptionen und Übersetzungen;
e. organisiert eine gemeinsame Internet-Präsentation;
f. unterstützt Ausstellungen, Buch- und Fotopräsentationen;
g. hilft Publikationen und Forschungsergebnissen zu verbreiten;
h. fördert einzelne Projekte von Mitgliedern.
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung; er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Verbandsmittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Es darf niemand durch Ausgaben, die
dem Zweck der Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zuwendungen an Verbandsmitglieder sind nur zulässig, wenn diese gemeinnützig sind.
Mitglied werden können Arbeitsgemeinschaften, Vereine, Stiftungen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nach Satzung eines oder mehrere der folgenden Ziele haben:
- Heimatgeschichte,
- Alltagskultur,
- des örtlichen Brauchtums,
- heimischen Mundart,
- heimischen Flurnamen;
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt,
- Ausschluss,
- Auflösung des Mitgliedsvereines.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres.
2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
- gegen Beschlüsse der Verbandsorgane verstößt und es dieses Verhalten trotz Abmahnung fortsetzt;
- mit seinen Beitrags- oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen mindestens 1 Jahr im Rückstand ist und trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von einem Monat seit deren Zugang seinen Zahlungsverpflichtungen nach-kommt und wenn
- die satzungsmäßigen Vereinsziele nicht mehr den Bedingungen der §§ 2 und 3 entsprechen.
3. Die Entscheidung ist dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich begründeter Einspruch beim Vorstand erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung, zu der nach Eingang des Einspruchs noch ordnungsgemäß eingeladen werden kann. Bestätigt die Mitgliederversammlung die Entscheidung des Vorstandes, so ist diese Entscheidung dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen, mit den Hinweis, dass die Entscheidung endgültig ist, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Landgericht Saarbrücken auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses erhebt. Die Mitteilungen gelten drei Tage nach Postabgang als zugegangen.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes an dem Verband und dem Verbandsvermögen. Sämtliches in seinem Besitz befindliche Eigentum des Verbandes ist unverzüglich zurückzugeben.
5. Das Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages für das volle Jahr, in das der Zeitpunkt seines Ausscheidens fällt, sowie der bis dahin fällig gewordenen Verbindlichkeiten verpflichtet.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung. Auch für das Jahr des Eintritts ist der volle Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
i. Wahl des Vorstandes;ii. Wahl der Rechnungsprüfer;
iii. Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichts, sowie des Berichts der Kassenprüfer;
iv. Entlastung des Vorstandes;
v. Abberufung von Vorstandsmitgliedern;
vi. Festsetzung des Beitrags;
vii. Satzungsänderungen;
viii. Auflösung des Verbandes.
1. Nur von den Vorständen der Mitgliedervereine vorgeschlagene Personen sind wählbar. Die Vorgeschlagenen müssen ihrerseits Mitglied eines Verbandsmitgliedes sein.
2. Der Vorstand des Verbandes besteht aus
a. dem /der Präsidenten/in,b. dem /der stellvertretenden Präsidenten/in
c. dem /der Schriftführer/in,
d. dem /der stellvertretend. Schriftführer/in
e. dem /der Schatzmeister/in,
f. bis zu 8 Beisitzern mit besonderen Funktionen,
g. den geborenen Vorstandsmitgliedern:
- dem Vertreter/der Vertreterin des Ministers für Bildung, Kultur und Wissenschaft,
- dem Leiter / der Leiterin des Landesdenkmalamtes,
- dem Leiter / der Leiterin des Landesarchivs.
3. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
4. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der/die Präsident/in oder der/die stellvertretende Präsident/in, und zwar je allein.
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenverteilung geregelt wird.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Zahl der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
7. Über die Vorstandsitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer/ von der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
1. Der Vorstand kann beschließen, einen bezahlten Geschäftsführer/in einzustellen. Der
Präsident beruft den/die Geschäftsführer/in und schließt den Anstellungsvertrag ab.
2. Der/die Geschäftsführer/in nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil, es sei denn, der Tagesordnungspunkt betrifft die Tätigkeit und die Stellung des Geschäftsführers.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Bei der Auflösung des Verbandes oder bei Änderung des Vereinszwecks fällt das Verbandsvermögen dem Saarland zu, mit der Auflage zur ausschließlichen Verwendung für historisch-kulturelle Aufgaben.